16.06.2017

Sturm auf einem Balkon

Das Amtsgericht (AG) Bremen hat mit Urteil vom 15. März 2017 entschieden (17 C 369/16), dass eine Hausratversicherung nicht leisten muss, wenn bei einem Sturm auf einem Balkon befindliche Hausratgegenstände beschädigt bzw. zerstört werden.

 

Auf dem zur Wohnung eines Mannes und späteren Klägers gehörenden Balkon waren zwei Blumenkübel, ein Vogelnistkasten sowie zwei Windschutzelemente bei einem Sturm von mindestens acht Windstärken zerstört worden. Der Mann machte den ihm dadurch entstandenen Schaden in Höhe von fast 660,- € gegenüber seinem Hausratversicherer geltend.

Dieser lehnte die Schadenregulierung unter Hinweis auf den Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab. Danach wird mit Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen keine Entschädigung für Sachen geleistet wird, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.

Unstreitig war, dass der Balkon des Klägers zu seiner Wohnung und somit zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort gehöre. Allerdings befinde sich der Balkon außerhalb und nicht innerhalb des Gebäudes, sodass keine Leistungsverpflichtung bestehe.

Der Versicherte berief sich in seiner gegen seinen Versicherer eingereichten Klage darauf, dass die Ausschlussklausel für einen Laien im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB überraschend und somit unwirksam sei und forderte daher den Ersatz des ihm entstandenen Schadens.

Das AG Bremen wies die Klage als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung können Gegenstände, die sich auf einem Balkon befinden, nicht als innerhalb eines Gebäudes befindlich angesehen werden. Denn das Innere eines Gebäudes sei dadurch gekennzeichnet, dass es durch Mauern, Fenster und Türen vor äußeren Einflüssen geschützt sei. Darunter falle auf einem Balkon befindlicher Hausrat nicht, da er Naturgefahren vielmehr weitgehend schutzlos ausgesetzt sei.

Die versichererseitig verwendete Klausel ist - im Gegensatz zum klägerischen Vortrag - auch nicht überraschend, da sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durchaus deren Sinn und Zweck auch ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erschließe.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.